JArbSchG Erläuterungen: § 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
Abs. 1 enthält ein ausdrückliches Verbot an den Arbeitgeber, einen Jugendlichen nicht mit Arbeiten zu beschäftigen, die in der ärztlichen Bescheinigung nach § 39 Abs. 2 als gefährdend bezeichnet worden sind.
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