Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde auf Antrag des federführenden Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik (AS) die Überschrift von „§ 10 Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln“ umformuliert in „wie folgt zu fassen:
„§ 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln“
Begründet wurde die neue Fassung wie folgt:
„Die bisher gewählte Überschrift ist bezüglich § 10 Absätze 1 und 5 BetrSichV-E nicht oder nur teilweise zutreffend, denn Absatz 1 regelt ausschließlich die Verpflichtung des Arbeitgebers zu Instandhaltungsmaßnahmen und nicht die Schutzmaßnahmen dabei.
§ 10 Absatz 5 BetrSichV-E wiederum regelt zum Teil die Anforderungen an die Änderungen, jedoch nicht die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen.“ (BR-DS 400/1/14, Nr. 14), (BR-DS 400/14(B), Nr. 14)
Seiten 185 - 188