Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
Mit den Vorschriften zur Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln wird zunächst einmal dargelegt die besondere Bedeutung der Instandhaltung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch durch Maßnahmen der Instandhaltung, dafür Sorge zu tragen, dass ein Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. Es wird somit in einem sicheren Zustand erhalten. Die zentrale Rolle der Instandhaltung soll durch die ausführliche Würdigung in § 10 verdeutlicht werden. Bislang waren Aspekte der Instandhaltung im Wesentlichen geregelt in der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 in den §§ 7 Abs. 5, 9 Abs. 2, 12 Abs. 3 und Anhang 2 Nr. 2.4 sowie Anhang 1 Nrn. 2.12 und 2.15. In den Begründungen zu den Absätzen 2 und 3 der Verordnung wird auf die „fünf Grundregeln der sicheren Instandhaltung“ der europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verwiesen. Die Grundregeln sind nachstehend aufgeführt.
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