Arbeitsmedizinische Regel – Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen (AMR Nummer 6.6)
Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 4. Juli 2017 (GMBl 2017, S. 512)
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1115748
Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt: