ARBEITSSCHUTZ digital
 

Hilfsmittel (§ 31 SGB VII) und Hilfen in der gesetzlichen Unfallversicherung


Im Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) sind Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation wiederherzustellen (Sachleistungsprinzip) und durch Geldleistungen (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente) zu entschädigen. Die im Einzelfall erforderlichen Hilfsmittel und Hilfen sind im Rahmen der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation zu erbringen. Der Beitrag geht den Fragen und Problemen nach, die sich bei der täglichen Arbeit in der Praxis ergeben und zeigt – unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Hilfsmitteln im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung – Wege zu einer systemgerechten Lösung auf. Schwerpunkt der Darstellung ist die Regelung in § 31 SGB VII über die Hilfsmittel.

Seiten 42 - 51