Heimarbeitsgesetz
Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323)
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Zuständige Arbeitsbehörde, Heimarbeitsausschüsse
Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutzvorschriften
Vierter Abschnitt
Arbeitszeitschutz
Fünfter Abschnitt
Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)
Sechster Abschnitt
Entgeltregelung
Siebenter Abschnitt
Entgeltschutz
Achter Abschnitt
Auskunfts- und Aufklärungspflicht über Entgelte
Neunter Abschnitt
Kündigung
Zehnter Abschnitt
Ausgabeverbot
Elfter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Zwölfter Abschnitt
Schlußvorschriften