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Hamburgisches Hafensicherheitsgesetz (HmbHafenSG)

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Hamburg

Vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 319), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 181)

Hinweis der Redaktion:

Die § 1 bis 3.1, 3.3 und 5 treten am 1. Oktober 2025 in Kraft.

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Teil 2
Vorschriften zur besonderen Gefahrenabwehr zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen vor terroristischen Anschlägen

Teil 3
Vorschriften zur Gewährleistung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs

Teil 4
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter

Teil 4a
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen

Teil 5
Schlussbestimmungen