ARBEITSSCHUTZ digital
 

GenTG Erläuterungen: § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde

Die Zuständigkeit für die Ausführung des Gentechnikgesetzes liegt überwiegend bei den Bundesländern, aber auch bei Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Lieferung: 10/2024