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Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG)

Sachgebiet: Bio- und Gentechnik

Gesetzgeber: Bund

Vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529), geändert durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666, 1668)

Hinweis der Redaktion:

Änderung durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1668) tritt gem. Artikel 4 Abs. 3 desselben Gesetzes am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2
Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken

Abschnitt 3
Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung

Abschnitt 4
Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich

Abschnitt 5
Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben

Abschnitt 6
Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik

Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8
Schlussvorschriften