Gefahren durch Pflanzen und Insekten
Arbeitsschutz endet nicht am Rand der Arbeitsstätte
Wer an Grünflächen oder in deren Nähe arbeitet, muss die natürlichen Gegebenheiten systematisch einbeziehen und die Beschäftigten entsprechend informieren und sensibilisieren. „Bereits vor der Einrichtung einer Baustelle sollte geprüft werden, ob in der unmittelbaren Umgebung Tiere oder Pflanzen vorkommen, von denen eine Gesundheitsgefährdung ausgeht“, rät Dr. Alexandra Riethmüller, Fachreferentin für biologische Gefährdungen der SVLFG. „Eine umfassende Gefährdungsbeurteilung, die auch das Arbeitsumfeld einbezieht, trägt dazu bei, alle Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen.“
Risiken ernst nehmen und Kontakt vermeiden
Grundsätzlich sollte der Kontakt mit gesundheitsgefährdenden Pflanzen und Tieren vermieden werden. Bei Arbeiten an oder in der Nähe von Grünflächen ist es wichtig, die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und Beschäftigte entsprechend zu informieren und zu sensibilisieren.
Werden Eichen mit Befall durch den Eichenprozessionsspinner festgestellt, sollten vom Eigentümer des Baumes spezialisierte Fachbetriebe mit der Bekämpfung beauftragt werden. Die Nester sollten nicht selbst entfernt werden, da bereits geringe Erschütterungen die gesundheitsgefährdenden Brennhaare freisetzen können. Bis zur Beseitigung sollten betroffene Bereiche abgesperrt und nicht betreten werden.
Auch bei Pflanzen wie dem Riesenbärenklau ist Vorsicht geboten: Befinden sich Pflanzen auf der Baustelle, sollte der direkte Kontakt unbedingt vermieden werden. Besteht eine Gefährdung, müssen die Pflanzen vor Beginn der Tätigkeiten fachgerecht entfernt werden. Die Beseitigung von Riesenbärenklau sollte bei trockener Witterung und möglichst an bewölkten Tagen oder in der Dämmerung erfolgen. Dabei ist persönliche Schutzausrüstung erforderlich, etwa ein Plexiglas-Gesichtsvisier, ein Chemikalienschutzanzug – beispielsweise ein Einweg-Overall Chemikalienschutz Typ 4B –, Gummihandschuhe mit langem Schaft und geschlossene, leicht zu reinigende Schuhe oder Stiefel.
Einbindung spezialisierter Fachfirmen
Beim Umgang mit bestimmten Tierarten sind zudem rechtliche Vorgaben zu beachten. So dürfen bewohnte Wespennester nicht ohne Weiteres entfernt werden. Besonders streng geregelt ist der Umgang mit Hornissen: Für die Entfernung oder Umsiedlung eines Hornissennestes ist in der Regel eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. In beiden Fällen sollten Fachleute hinzugezogen werden.
Biologische Gefährdungen systematisch berücksichtigen
Die BG BAU und die SVLFG unterstützen ihre Mitgliedsunternehmen dabei, biologische Gefährdungen im Arbeitsumfeld systematisch zu erfassen und geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Beschäftigten umzusetzen. Entscheidend ist, dass diese Risiken in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf aufbauend verbindliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Nur so lassen sich Expositionen gegenüber gesundheitsgefährdenden Pflanzen und Tieren wirksam vermeiden.
Weitere Informationen:
- DGUV Regel 114-016 „Straßenbetrieb Straßenunterhalt“
- DGUV Regel 114-610 „Branche Grün- und Landschaftspflege“ | DGUV Publikationen
- Insektenstich | BG BAU Aktuell
- DGUV - Prävention - Fachbereiche - FB Verkehr und Landschaft - Straßen Gewässer Forsten Tierhaltung - Landschaftspflege
- SVLFG – Matrix A.00.02 „Biologische Gefährdungen in Arbeitsbereichen der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau“
- SVLFG – Informationsschrift C.01.01 „Pflanzensaft des Riesen-Bärenklau“
- SVLFG – Informationsschrift C.01.06 „Brennhaare des Eichenprozessionsspinners“
- SVLFG – Informationsschrift C.01.07 „Stechende Insekten“
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