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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische (TRGS 723)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Juli 2019 (GMBl 2019, S. 638)

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

2 Begriffsbestimmungen

5 Vermeidung des Wirksamwerdens von Zündquellen

5.2 Heiße Oberflächen

5.3 Flammen und heiße Gase

5.4 Zündquellen durch mechanische Reib, Schlag- und Abriebvorgänge

5.5 Elektrische Anlagen

5.5.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen

5.5.4 Zusätzliche Anforderungen bei Anwendung der Zündschutzart "i" - Eigensicherheit - in Anlagen für die Zonen 1, 21, 2 und 221)

5.6 Elektrische Ausgleichsströme, kathodischer Korrosionsschutz

5.6.2 Schutzmaßnahmen bei Ausgleichsströmen

5.6.3 Schutzmaßnahmen für kathodisch geschützte Anlagen

5.8 Blitzschlag

5.9 Elektromagnetische Felder im Bereich der Frequenzen von 9 x 103 Hz bis 3 x 1011 Hz

5.10 Elektromagnetische Strahlung im Bereich der Frequenzen von 3 x 1011 Hz bis 3 x 1015 Hz bzw. Wellenlängen von 1000 µm bis 0,1 µm (optischer Spektralbereich)

5.11 Ionisierende Strahlung

5.12 Ultraschal

5.13 Adiabatische Kompression, Stoßwellen, strömende Gase

5.14 Chemische Reaktionen