Freier Beruf und Weisungsfreiheit
Der ärztliche Beruf ist nicht einem klassischen Gewerbe zuzurechnen. Während es heutzutage als weltfremd anzusehen wäre, den Arztberuf als rein altruistische Form einer Betätigung zu sehen, so bleibt der Umstand dennoch bestehen, dass der ärztliche Beruf auch dem Allgemeinwohl dient und sich damit auch danach auszurichten hat. Durch seine besondere Qualifikation und sein spezifisches Können bedarf der Arzt in der Regel eines großen Vertrauensvorschusses seitens des Patienten und der Gesellschaft.
Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes (§ 1 Abs. 1 BÄO). Der in der Bundesärzteordnung (BÄO) verwendete Begriff des „Dienens“ bezweckt nicht die Unterordnung des Arztes unter die Interessen des Gemeinwohls. Vielmehr soll damit zum Ausdruck kommen, dass sich die ärztliche Tätigkeit nicht auf ein Synallagma im Sinne eines Austausches von ärztlichen Leistungen gegen Honorar beschränkt. Somit ist damit festgelegt, dass sich ärztliches Handeln am Wohl des Patienten auszurichten hat (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 MBO).
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