Essen und Trinken am Arbeitsplatz bzw. in der Werkskantine: Wie weit reicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Jeder Mensch muss essen und trinken, unabhängig vom Bestehen eines Arbeits- bzw. Versicherungsverhältnisses, deshalb gehören diese Tätigkeiten grundsätzlich zum unversicherten Privatbereich. Erfasst vom Versicherungsschutz werden jedoch die erforderlichen Betriebswege, wie z. B. der Gang zur Kantine auf dem Betriebsgelände oder die Wege zur Beschaffung von Nahrungsmitteln.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.07.15 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-3308 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-07-22 |