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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Sachgebiet: Explosionsschutz

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238)

Abschnitt I
Anwendungsbereich des Gesetzes

Abschnitt II
Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör

Abschnitt III
Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere

Abschnitt V
Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände

Abschnitt VI
Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe

Abschnitt VII
Fachkunde und Prüfungsverfahren

Abschnitt VIII
Staatlich anerkannte Lehrgänge

Abschnitt IX
Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde

Abschnitt X
Führung, Inhalt Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes

Abschnitt XI
Sachverständigenausschuß

Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlußvorschriften