Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Sachgebiet: Explosionsschutz
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238)
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Abschnitt I
Anwendungsbereich des Gesetzes
Abschnitt II
Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
Abschnitt III
Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere
Abschnitt V
Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
Abschnitt VI
Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
Abschnitt VII
Fachkunde und Prüfungsverfahren
Abschnitt VIII
Staatlich anerkannte Lehrgänge
Abschnitt IX
Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde
Abschnitt X
Führung, Inhalt Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
Abschnitt XI
Sachverständigenausschuß
Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlußvorschriften