Vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270), geändert am 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1298, 1303)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Teil 2
Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 1
Erteilung einer Genehmigung
Kapitel 2
Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
Kapitel 3
Probefahrten
Kapitel 4
Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
Kapitel 5
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
Teil 3
Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
Teil 4
Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
Teil 5
Konformitätsbewertungsstellen
Teil 6
Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
Teil 7
Schlussbestimmungen
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1)
Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
1. Gemeinsame Bestimmungen
2. Teilsystem Infrastruktur
3. Teilsystem Fahrzeuge
4. Teilsystem Energie
5. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
7. Übergreifende Bereiche des Eisenbahnsystems
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2)
Übrige Eisenbahninfrastruktur
1. Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen
2. Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen
Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)
Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4)
Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21)
Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung