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Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270), geändert am 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1298, 1303)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Teil 2
Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung

Kapitel 1
Erteilung einer Genehmigung

Kapitel 2
Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen

Kapitel 3
Probefahrten

Kapitel 4
Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur

Kapitel 5
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung

Teil 3
Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme

Teil 4
Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen

Teil 5
Konformitätsbewertungsstellen

Teil 6
Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung

Teil 7
Schlussbestimmungen

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1)
Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

1. Gemeinsame Bestimmungen

2. Teilsystem Infrastruktur

3. Teilsystem Fahrzeuge

4. Teilsystem Energie

5. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

7. Übergreifende Bereiche des Eisenbahnsystems

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2)
Übrige Eisenbahninfrastruktur

1. Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen

2. Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen

Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)
Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind

Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4)
Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind

Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21)
Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung