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Einbeziehung des Schmerzensgeldes beim Regress nach § 110 SGB VII?


Der Regressanspruch nach § 640 RVO umfasst alle unfallbedingt entstandenen Aufwendungen, also nicht nur die (Sozial) Leistungen des SVT, sondern auch die Feststellungskosten wie Gutachten- und Berichtskosten. Damit sind nach § 640 RVO alle Aufwendungen des SVT unabhängig von dem konkreten Schaden und eines etwaigen Mitverschuldens des Verletzten zu 100 % zu ersetzen. Dies kann in der Praxis dazu führen, dass der grob fahrlässig Schädigende dem SVT mehr zahlen muss als nach zivilrechtlichem Schadensersatzrecht. Dieses Ergebnis wurde und wird als missglückt empfunden, denn der Unternehmer, der durch seine Beiträge die Unfallversicherung finanziert, haftet im Falle der grob fahrlässigen Verursachung eines Unfalls seines Arbeitnehmers schärfer gegenüber dem SVT, den er finanziert, als gegenüber dem Arbeitnehmer selbst nach Zivilrecht.

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