Die „geringfügige“ Unterbrechung auf dem Weg zur oder von der Arbeit
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gehören zu den vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Tätigkeiten auch „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Damit ist auch der Wegeunfall versichert, in der Regel also der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück.
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