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Die Explosion beim Flämmen in einem Kellerraum
Grobe Fahrlässigkeit durch Verstoß gegen Gefahrstoffrecht, sicherheitswidrige Zeitvorgabe und unzureichende Unterweisung − auch nicht in Muttersprache


Der Geschäftsführer eines auf dem Gelände der „Senckenbergischen Naturforschenden Anstalt“ mit Dach- und Abdichtungsarbeiten beauftragten Unternehmens wies einen seit Jahren hiermit beschäftigten, nicht gut Deutsch sprechenden Mitarbeiter J an, eine bituminöse Abdichtung in einem 15 qm großen Raum mit nur einer Tür und ohne Fenster unterhalb einer Tiefgarage anzubringen. Nach Aufbringung des Bitumen- Voranstrichs, „einem Gefahrstoff, bei dessen Verarbeitung die Bildung eines explosionsfähigen und leicht entzündlichen Dampf-Luftgemisches möglich ist“, legte J „zunächst eine Pause ein, während der die Tür geöffnet war. Als er dann den Raum mit dem Flämmgerät betrat, entzündete sich das explosionsfähige Gemisch schlagartig“. J erlitt Verbrennungen 2. und 3. Grades. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) verlangte ihre Sozialleistungs-Aufwendungen in Höhe von € 53.000,- von der beauftragten GmbH.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2019.11.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 11 / 2019
Veröffentlicht: 2019-10-31