Die Anerkennung von Berufskrankheiten in besonderen Fällen
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten diejenigen Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung als solche bezeichnet sind (sog. Listen-BKen) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Dazu ist es erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Grundsätzlich nicht erfasst vom Berufskrankheiten-Versicherungsschutz sind Schädigungen im außerberuflichen Bereich, z.B. durch Rauchen. Liegen sowohl beruflich als auch privat bedingte Beeinträchtigungen vor, muss eine entsprechende Differenzierung vorgenommen werden. Auf diese Weise kann es dann auch zur Einbeziehung nicht unmittelbar berufsbezogener Schädigungen in den Versicherungsschutz kommen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2024.11.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-11-01 |