Der Unfall bei der Reinigung des Rollengangs
Praxisfall zu den Organisations- und Aufsichtspflichten bei Fremdfirmenbeauftragung
Urteile LG Schwerin v. 23.9.2010 und OLG Rostock v. 8.7.2011
Das holzverarbeitende Unternehmen U lässt seine Paketierungsanlage jeden Morgen nach der Nachtschicht durch eine Fremdfirma reinigen. Am 22.9.2006 war das Reinigungsunternehmen mit 15 Mitarbeitern tätig; auch der Vorarbeiter war mit Reinigungsaufgaben beschäftigt. Die zur Fremdfirma gehörende Reinigungskraft R betritt einen schlecht einsehbaren Rollengang nicht durch die zur Benutzung vorgeschriebene Sicherheitstür, sondern von einem Holzpodest. Gegen 5:15 Uhr sieht der zu U gehörende Vorarbeiter V die geschlossene Sicherheitstür, hört keine Arbeitsgeräusche, betätigt die deutlich hörbare Warnhupe und begann durch Herablassen des Rollengangs mit – immer freitags stattfindenden – Wartungsarbeiten. R wird herabgedrückt und schwer verletzt. Zur Wegnahme eines auf dem Bedienpult liegenden Schildes „Anlage nicht einschalten – es wird gearbeitet“ erklärte V, dass er sich dazu als Schlossertruppführer berechtigt ansah. U trägt vor, der R habe zuletzt am 17.5.2006 eine „schriftliche Sicherheitsbelehrung“ zur Alarmordnung erhalten. Die Berufsgenossenschaft (BG) ersetzt den Schaden und verlangt € 156.000,– und alle weiter entstehenden Kosten vom Unternehmen U und vom Vorarbeiter V.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2013.09.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2199-7349 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-09-04 |