ARBEITSSCHUTZ digital
 

Der Sturz an der gläsernen Drehtür im Lübecker Hotel
Ein Lehrstück zu Tatsachen- und Wertungsfragen bei der Betreiberhaftung


Das LG Lübeck verweigerte einer 86-Jährigen Schmerzensgeld, weil die in Rede stehende Gefahr bei einer gläsernen Drehtür erkennbar gewesen sei und „vor sich selbst warne“. Das OLG Schleswig-Holstein verurteilte dann aber den beklagten Hotelbetreiber unter Verweis auf Bauordnung und ArbStättV, weil die Tür nicht in Augenhöhe gekennzeichnet war: „Auch die Vermeidung einer sehr unwahrscheinlichen Gefahr ist geboten, wenn das nur sehr geringen Aufwand erfordert“.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2026.01.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 1 / 2026
Veröffentlicht: 2026-01-05