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ChemG Erläuterungen: § 28 Übergangsregelung

Im achten Abschnitt des Chemikaliengesetzes werden die Übergangsbestimmungen des Gesetzes im § 28 zusammengefasst. Da mit dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung bereits im Zuge der Gesetzesnovellierung des Jahres 2010 viele Übergangsbestimmungen, die das alte Anmeldeverfahren betrafen, aufgehoben wurden, konkretisiert § 28 ChemG überwiegend Übergangstatbestände, die aus dem Inkrafttreten der Biozid-Verordnung resultieren.

Lieferung: 11/2015