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ChemG Erläuterungen: § 21a Mitwirkung von Zollstellen

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes eingeführt werden, unterliegen der Kontrolle durch die Zollbehörden. Bereits seit 1994 obliegt ihnen auch die Aufgabe, beim Import von Chemikalien die chemikalienrechtlichen Anforderungen zu überwachen. So wurde § 21a ChemG auf Vorschlag des Bundesrates im Rahmen der Novellierung des Chemikaliengesetzes Anfang der neunziger Jahre in die Gesetzesvorlage eingefügt.

Lieferung: 11/2015