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ChemG Erläuterungen: § 12d Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden

In den §§ 12a und 12b ChemG werden die für die Durchführung der Biozid-Verordnung zuständigen Bundesbehörden und die spezifischen Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien beschrieben. § 12c ChemG wiederum legt die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der Bundesstelle für Chemikalien und den anderen Bewertungsstellen fest. Die konkrete Ausgestaltung dieser Kooperation wird durch den § 12d ChemG geregelt.

Lieferung: 08/2015