BImSchG Erläuterungen: § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten
§ 37c regelt Mitteilungs- und Abgabepflichten gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Quotenverpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3. Bei Nichterfüllung der Mindestquoten werden Abgaben, berechnet nach dem Energiegehalt der verfehlten Quote, als Sanktion festgesetzt. Um die Einhaltung der Quote feststellen bzw. im Fall der Nichterfüllung diese Abgaben berechnen zu können, begründet die Regelung entsprechende Mitteilungspflichten bzw. Schätzmöglichkeiten bei Unterlassung der Mitteilungen. In der Amtlichen Begründung zur Einführung von § 37c (BT-Drucks. 16/2709, S. 23 f.) wird dazu ausgeführt:
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