Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz - Teil 1: Beurteilung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Januar 2023 (GMBl 2023, S. 140)
Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz (TREMF HF) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TREMF HF Teil 1 "Beurteilung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV). Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
3 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
5 Informationsermittlung
5.2 Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung
6 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
6.9 Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten
6.9.2 Vorgehensweise bei der Bewertung der Gefährdung von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten
6.9.2.2 Bewertung
9 Arbeitsmedizinische Vorsorge und allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
11 Literaturhinweise
Anhang 2: Bewertung verschiedener Expositionssituationen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte