ARBEITSSCHUTZ digital
 

BetrSichV Erläuterungen: § 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber

Die Vorschrift zur Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ist neu in der Betriebssicherheitsverordnung. Laut der Begründung des Gesetzgebers stellt die Vorschrift selbst eine notwendige Ergänzung des § 8 Arbeitsschutzgesetz in Anlehnung an die Regelung in § 15 GefStoffV dar.

Lieferung: 11/17