BetrSichV Erläuterungen: § 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
Die Vorschrift zur Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ist neu in der Betriebssicherheitsverordnung. Laut der Begründung des Gesetzgebers stellt die Vorschrift selbst eine notwendige Ergänzung des § 8 Arbeitsschutzgesetz in Anlehnung an die Regelung in § 15 GefStoffV dar.
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