Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)
Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 13. März 2024 (BAnz AT 26.03.2024 B2)
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1621257
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.2 Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen
4.2.1 a Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024