ARBEITSSCHUTZ digital
 

Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 13. März 2024 (BAnz AT 26.03.2024 B2)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.2 Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.2 Berechnung der Beihilfebeträge

5.2.4 Ergänzende Beihilfe für besonders stromintensive Unternehmen

6 Verfahren

6.4 Zu beachtende Vorschriften