Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeiten (AVV Tätigkeiten)
Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 8. Juni 2020 (BAnz AT 16.06.2020 B3)
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Auf Grund des Artikels 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 100 Absatz 3 und § 101 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
4 Wirksame Quellen der Exposition bei mehreren Quellen
5 Prospektive und retrospektive Berechnung der Exposition
6 Ausbreitung radioaktiver Stoffe und Umgebungskontamination infolge von Ableitungen mit Luft
6.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
6.2 Umgebungskontamination infolge von Ableitungen mit Luft
7 Ausbreitung radioaktiver Stoffe und Umgebungskontamination infolge von Ableitungen mit Wasser
7.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in Oberflächengewässern
7.2 Umgebungskontamination infolge von Ableitungen mit Wasser
8 Exposition des Menschen infolge der Ableitung mit Luft
8.4 Berechnung der äußeren Exposition
8.4.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe (Bodenstrahlung)