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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeiten (AVV Tätigkeiten)

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 8. Juni 2020 (BAnz AT 16.06.2020 B3)

Auf Grund des Artikels 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 100 Absatz 3 und § 101 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

4 Wirksame Quellen der Exposition bei mehreren Quellen

5 Prospektive und retrospektive Berechnung der Exposition

6 Ausbreitung radioaktiver Stoffe und Umgebungskontamination infolge von Ableitungen mit Luft

6.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre

6.2 Umgebungskontamination infolge von Ableitungen mit Luft

7 Ausbreitung radioaktiver Stoffe und Umgebungskontamination infolge von Ableitungen mit Wasser

7.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in Oberflächengewässern

7.2 Umgebungskontamination infolge von Ableitungen mit Wasser

8 Exposition des Menschen infolge der Ableitung mit Luft

8.4 Berechnung der äußeren Exposition

8.5 Berechnung der inneren Exposition

9 Exposition des Menschen infolge der Ableitung mit Wasser

9.4 Berechnung der äußeren Exposition

9.5 Berechnung der inneren Exposition

10 Exposition des Menschen durch ionisierende Strahlung aus Anlagen und Einrichtungen