Aus der KomNet-Wissensdatenbank:
Gefahr-/Biostoffe/REACH/CLP/PSA und Gefahrstoffe
Die Pflicht zur Führung eines Gefahrstoffkatasters ergibt sich aus § 6 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): „Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2199-7349 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-10-29 |