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Aus der KomNet-Wissensdatenbank:
Gefahr-/Biostoffe/REACH/CLP/PSA und Gefahrstoffe

Die Pflicht zur Führung eines Gefahrstoffkatasters ergibt sich aus § 6 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): „Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 11 / 2014
Veröffentlicht: 2014-10-29