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ArbZG Erläuterungen: § 9 Sonn- und Feiertagsruhe

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen wird grundsätzlich untersagt. Dieser Grundsatz ist aus § 105 b der Gewerbeordnung (GewO) übernommen worden und wird entsprechend der Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe in Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Verfassung festgeschrieben. Nach dieser Verfassungsbestimmung bleiben „der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“.

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