ArbZG Erläuterungen: § 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Diese Regelung entspricht inhaltlich § 13 AZO. Im öffentlichen Dienst kann wegen der Zusammenarbeit von Beamten und Arbeitnehmern ein Interesse an einer einheitlichen Arbeitszeit für Beamte und Arbeitnehmer bestehen. § 19 sieht deshalb vor, daß die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit insgesamt auf die Arbeitnehmer übertragen kann, soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht. Die §§ 3 bis 13 finden dann insoweit keine Anwendung.
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