ArbStättV Erläuterungen: § 1 Ziel, Anwendungsbereich
§ 1 Abs. 1 bestimmt das Ziel der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die Zielvorschrift des § 1 Abs. 1 ArbSchG wird übernommen und für das Arbeitsstättenrecht konkretisiert. Zweck der Verordnung ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu gewährleisten. Zu den Begriffen Sicherheit und Gesundheitsschutz siehe die Erl. 2.1 zu § 1 ArbSchG (Kennziffer 4010). Aus der Zweckbestimmung ergeben sich keine unmittelbaren rechtlichen Pflichten. Die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Arbeitgeber ergeben sich ausschließlich aus den §§ 3 ff. der ArbStättV und ihrem Anhang. § 1 ist jedoch zur Auslegung der einzelnen Vorschriften der Verordnung heranzuziehen, soweit ihr Sinn und Zweck ermittelt werden soll.
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