ArbSchG Erläuterungen: § 9 Besondere Gefahren
§ 9 Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber, den Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen nur solchen Beschäftigten zu gewähren, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben. Die Anweisung ist eine auf den speziellen Fall des § 9 Abs. 1 abgestimmte Weisung im Sinne des § 12. Die Anforderungen des § 12 sind also ergänzend heranzuziehen. In Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 bestimmt § 18 BGV A 1 (Kennziffer 4720), dass sich Beschäftigte an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten dürfen. Besonders gefährliche Arbeitsbereiche sind Bereiche, in denen Beschäftigte trotz baulicher oder technischer Schutzeinrichtungen oder organisatorischer Maßnahmen (Sicherheitskennzeichnung) besonderen, d. h. gravierenden, Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt bleiben, vor denen die Beschäftigten nur dann ausreichend geschützt sind, wenn sie die zu ihrem Schutz erlassenen speziellen Verhaltensregeln beachten. Zum Begriff der besonderen Gefahr siehe auch die amtliche Begründung.
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