Arbeitsrecht (im Öffentlichen Dienst)
Lehrkräfte und andere Schulbedienstete können Beamte sein (zu ihnen 7) oder sie können Arbeitnehmer sein. Wenn die Schulbediensteten für juristische Personen des öffentlichen Rechts – einen Verwaltungsträger, eine Körperschaft – arbeiten, geht es um „Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst“. Es ist der privatrechtliche Teil des Rechts des Öffentlichen Dienstes, das in seiner Gesamtheit auch Beamte betrifft. Die gesetzlichen Grundlagen dieses Arbeitsrechts sind trotz des öffentlich-rechtlichen Charakters der Aufgabe weitgehend dieselben wie beim zivilrechtlichen Parallelgebiet.
Seiten 201 - 250
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