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Abwege, Umwege und Unterbrechungen des Weges zur Arbeitsstelle oder zurück nach Hause


Der Wegeunfall, also der Unfall „beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“, ist in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII geregelt. Dazu hat die Rechtsprechung ergänzend im Laufe der Zeit folgende weitere Begriffe entwickelt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.07.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 7 / 2020
Veröffentlicht: 2020-07-10