ARBEITSSCHUTZ digital
 

§ 116 SGB X: Probleme bei der Geltendmachung von Regressansprüchen


Wird ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall verletzt oder getötet und ist dieser Unfall zurückzuführen auf das schädigende Verhalten des Arbeitgebers oder eines Arbeitskollegen, übernimmt nach §§ 104 bis 107 SGB VII alleine die gesetzliche Unfallversicherung sämtliche Aufwendungen, nur für Ausnahmefälle stehen nach § 110 SGB VII dem Unfallversicherungsträger Ersatzansprüche gegenüber dem Schädiger zu (vgl. dazu Jung, die BG 2011, 344 f.). Auf diese Weise entfallen die sonst in Betracht kommenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber seinem Arbeitgeber/Arbeitskollegen (Ablösung der Unternehmerhaftpflicht).

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