Bei der Frist des § 86 SGB IX handelt es sich um eine Mindestkündigungstrist zum besonderen Schutze schwerbehinderter Arbeitnehmer. Mit ihr soll gewährleistet werden, dass ein schwerbehinderter Mensch, der durch Kündigung seinen Arbeitsplatz verliert bzw. einen anderen erhält (bei einer Änderungskündigung), ein Mindestmaß an Zeit erhält, um sich auf die veränderte Situation einzustellen, die sich gerade wegen seiner Behinderung als besonders schwierig darstellt, insbesondere was die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz betrifft.
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