Die Vorläufer-Vorschrift aus dem BErzGG vom 6.12.1985 (BGBl. I S. 2154), § 17 BErzGG, war am 1.1.1986 in Kraft getreten und ist seitdem einmal – mit Wirkung vom 1.1.2001 – redaktionell geändert worden: Da § 17 neben dem eigentlichen Erholungsurlaub auch den über einen längeren Zeitraum übertragbaren Resturlaub regelt, der insoweit kein tatsächlicher Erholungsurlaub mehr ist (so die Bundesregierung in der Amtlichen Begründung des Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 14/3553, S. 23), wurde der Begriff „Erholungsurlaub“ durch den Begriff „Urlaub“ ersetzt (vgl. auch Wiegand, Kommentar zum BErzGG, 9. Auflage, § 17 BErzGG Rn. 1a). Die Vorschrift entspricht im Übrigen weitgehend § 4 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz – ArbPlSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.2.2001 (BGBl. I S. 253), auch hier ist eine vergleichbare Kürzung, Übertragung oder Abgeltung des Erholungsurlaubs aufgrund des Wehrdienstes möglich.
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