Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 18. Mai 2018, GVBl. Schl.-H. S. 351
Aufgrund
des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 184 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966),
des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),
des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),
verordnet die Landesregierung:
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