Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 8. Dezember 2020 (GBl. S. 1192), geändert durch Artikel 154 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 19)
Auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist, wird verordnet:
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