Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 3. April 1964, BGBl. I S. 262, zuletzt geändert am 8. Oktober 1986, BGBl. I S. 1634
Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (BGBl I S. 665), zuletzt geändert durch das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (BGBl I S. 2), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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