Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2019 (GVBl. S. 23)
Aufgrund des § 60 Abs. 2 Satz 4, des § 66 Satz 1, des § 67 Abs. 5 und des § 75 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet die Landesregierung:
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