Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034), geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 748)
Bitte beachten Sie, dass Anlage 8 Teil F Nummer 3 der Strahlenschutzverordnung gem. Artikel 20 Abs. 2 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) erst am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.
§ 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
§ 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt
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