Sachgebiet: Explosionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586)
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht umgesetzt und an Stelle der Anlage 1 des Gesetzes der Anhang I Teil A. 14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383A S. 1 (S. 87) unmittelbar für anwendbar erklärt.
Die Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wurde noch nicht berücksichtigt. Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Beachte abweichendes Inkrafttreten in Artikel 2 Absatz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586), §§ 5 - 5g treten am 17. Juli in Kraft, die restlichen Änderungen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes treten am 1. Juli 2017 in Kraft. Siehe Änderungstext.
§ 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
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