Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 19. Dezember 1989, GVBl. S. 4, zuletzt geändert am 21. Juli 2003, GVBl. S. 155
Auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 3 und des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 18. Mai 1988 GVBl. S. 101, BS 7823-31) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Gesundheit verordnet:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: