Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842, 2845)
Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
§ 5 Absatz 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung tritt nach Artikel 5 Absatz 2 der zweiten Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 27. September 2016, BGBl. I S. 2203, am 1. Januar 2020 in Kraft.
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