Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2405)
Die Änderungen durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, geänd. durch G v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2615) treten gem. Artikel 7 Abs. 3 desselben Gesetzes am 1. Oktober 2021 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen durch Artikel 46 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2717) treten gem. Artikel 60 Abs. 7 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderung durch Artikel 1 Nummer 7 hier Absatz 6 des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) tritt gem. Artikel 4 desselben Gesetzes am 1. November 2021 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587, 591) treten gem. Artikel 7 Abs. 3 desselben Gesetzes am 1. Januar 2021 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587, 591) treten gem. Artikel 7 Abs. 4 desselben Gesetzes am 1. April 2021 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderung durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1024) titt gem. Artikel 18 Abs. 8 desselben Gesetzes am 1. April 2021 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden. Die Änderung durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1024) titt gem. Artikel 18 Abs. 7 desselben Gesetzes am 1. Januar 2021 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) treten gemäß Artikel 8 Absatz 3 desselben Gesetzes am 1. April 2021 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen durch Artikel 2 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2405) treten gemäß Artikel 8 Absatz 3 desselben Gesetzes am 1. April 2021 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt worden.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: