Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Januar 2017, BGBl. I S. 94, zuletzt geändert am 18. Juli 2017, BGBl. I S. 2774, 2779
Änderung vom 20. Januar 2017, BGBl. I S. 94, 104 textlich noch nicht umgesetzt, da diese erst gem. Art. 4 der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien vom 20. Januar 2017, BGBl. I S. 94, 105 am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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