Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (GVBl. S. 397, 398)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG.
Auf Grund
- des Art. 93 Abs. 1 und 2, des Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des Art. 100 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, und
- des Art. 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366; 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 326) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
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